Erbschaftsteuer
Eine Erbschaft kann zu einer hohen Erbschaftsteuer führen, insbesondere wenn der Erbe nicht zu den Kindern und Kindeskindern der verstorbenen Person gehört. In der Seitenlinie beträgt der Freibetrag nur 20.000 € pro Person. Die Steuersätze sind auch höher als bei den eigenen Kindern und Kindeskindern. Hierzu bilde ich folgenden
Fall:
E ist ohne letztwillige Verfügung verstorben und hinterlässt als einzigen nahen Verwandten seinen Bruder B. Der Bruder B hat drei Kinder und acht Enkel. Er selbst möchte eigentlich gar nichts behalten. Was ist die beste Lösung für die Familie?
Fall:
E ist ohne letztwillige Verfügung verstorben und hinterlässt als einzigen nahen Verwandten seinen Bruder B. Der Bruder B hat drei Kinder und acht Enkel. Er selbst möchte eigentlich gar nichts behalten. Was ist die beste Lösung für die Familie?
Erbausschlagung
Schlägt der zunächst einzige gesetzliche Erbe seines Bruders die Erbschaft aus, treten seine drei Kinder an die Stelle. Er selbst ist dadurch als Erbe aber weggefallen. Schlagen seine drei Kinder auch noch die Erbschaft aus und treten jeweils ihre Kinder an ihre Stelle, sind immerhin acht Freibeträge entstanden, aber ihre Eltern, die drei Kinder des B als Erben weggefallen. Dieser Wegfall von insgesamt vier Freibeträgen in dem vorliegenden Fall lässt sich aber durch geschickte Abfindungsvereinbarung vermeiden. Dazu der nachstehende Abschnitt:Abfindungsvereinbarungen vor Erbausschlagung
Der zunächst einzige gesetzliche Erbe seines Bruders vereinbart vor der Einreichung der Erbausschlagung mit seinen Kindern eine Abfindung in Höhe von insgesamt 20.000 €, also seinem erbschaftsteuerlichen Freibetrag. Diese 20.000 € gelten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG als eigener erbschaftsteuerlich relevanter Erwerb des ursprünglichen gesetzlichen Erben und werden vom Erwerb seiner drei Kinder, die nunmehr in seine Stelle treten abgezogen. Entsprechend verfahren die drei Kinder jeweils mit ihren eigenen Kindern und erhalten sich dadurch auch Ihre Freibeträge von jeweils 20.000 €, sodass die ganze Familie des ursprünglichen einzigen gesetzlichen Erben in diesem Fall nicht nur acht sondern zwölf erbschaftsteuerliche Freibeträge hat und einen Nachlass von 240.000 erbschaftssteuerfrei erwerben kann.Mir selbst ist es gelungen, in einem ähnlichen Fall noch wesentlich entfernterer Verwandten einer Gruppe von ca. 30 Personen Erbschaftssteuern in der Größenordnung von 100.000 € zu ersparen.
Es muss sich natürlich bei der Abfindung nicht immer um gerade 20.000 € handeln. Den Beteiligten bleibt es frei, wie sie sich einigen - gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erbschaftsteuerlicher Nachteile.
Wichtig ist, dass die Vereinbarungen wirksam geschlossen werden, bevor die jeweilige Erbausschlagung dem Nachlassgericht zugegangen ist. Gerade in diesen Fällen ist Eile geboten, um die sechswöchige Ausschlagungsfrist nicht zu versäumen.