Erbschaftsteuer

Eine Erbschaft kann zu einer hohen Erbschaftsteuer führen, insbesondere wenn der Erbe nicht zu den Kindern und Kindeskindern der verstorbenen Person gehört. In der Seitenlinie beträgt der Freibetrag nur 20.000 € pro Person. Die Steuersätze sind auch höher als bei den eigenen Kindern und Kindeskindern. Hierzu bilde ich folgenden
Fall:
E ist ohne letztwillige Verfügung verstorben und hinterlässt als einzigen nahen Verwandten seinen Bruder B. Der Bruder B hat drei Kinder und acht Enkel. Er selbst möchte eigentlich gar nichts behalten. Was ist die beste Lösung für die Familie?

Erbausschlagung

Schlägt der zunächst einzige gesetzliche Erbe seines Bruders die Erbschaft aus, treten seine drei Kinder an die Stelle. Er selbst ist dadurch als Erbe aber weggefallen. Schlagen seine drei Kinder auch noch die Erbschaft aus und treten jeweils ihre Kinder an ihre Stelle, sind immerhin acht Freibeträge entstanden, aber ihre Eltern, die drei Kinder des B als Erben weggefallen. Dieser Wegfall von insgesamt vier Freibeträgen in dem vorliegenden Fall lässt sich aber durch geschickte Abfindungsvereinbarung vermeiden. Dazu der nachstehende Abschnitt:

Abfindungsvereinbarungen vor Erbausschlagung

Der zunächst einzige gesetzliche Erbe seines Bruders vereinbart vor der Einreichung der Erbausschlagung mit seinen Kindern eine Abfindung in Höhe von insgesamt 20.000 €, also seinem erbschaftsteuerlichen Freibetrag. Diese 20.000 € gelten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG als eigener erbschaftsteuerlich relevanter Erwerb des ursprünglichen gesetzlichen Erben und werden vom Erwerb seiner drei Kinder, die nunmehr in seine Stelle treten abgezogen. Entsprechend verfahren die drei Kinder jeweils mit ihren eigenen Kindern und erhalten sich dadurch auch Ihre Freibeträge von jeweils 20.000 €, sodass die ganze Familie des ursprünglichen einzigen gesetzlichen Erben in diesem Fall nicht nur acht sondern zwölf erbschaftsteuerliche Freibeträge hat und einen Nachlass von 240.000 erbschaftssteuerfrei erwerben kann.
Mir selbst ist es gelungen, in einem ähnlichen Fall noch wesentlich entfernterer Verwandten einer Gruppe von ca. 30 Personen Erbschaftssteuern in der Größenordnung von 100.000 € zu ersparen.
Es muss sich natürlich bei der Abfindung nicht immer um gerade 20.000 € handeln. Den Beteiligten bleibt es frei, wie sie sich einigen - gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erbschaftsteuerlicher Nachteile.

Wichtig ist, dass die Vereinbarungen wirksam geschlossen werden, bevor die jeweilige Erbausschlagung dem Nachlassgericht zugegangen ist. Gerade in diesen Fällen ist Eile geboten, um die sechswöchige Ausschlagungsfrist nicht zu versäumen.

Abfindungsvereinbarungen mit Minderjährigen

Schwierig ist, Vereinbarungen über eine Erbausschlagung gegen Abfindung mit minderjährigen Kindern zu schließen, weil für die Kinder eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet werden muss und die Genehmigung des Ergänzungspflegers durch das Familiengericht genehmigt werden muss, die Rechtskraft der Genehmigung abgewartet werden muss und dann der Ergänzungspfleger noch entscheiden kann, ob er die rechtskräftige Genehmigung den Eltern übermitteln will, damit das Rechtsgeschäft überhaupt wirksam wird. Sollten die Eltern unter dem Druck der bestehenden Sechswochenfrist die Ausschlagung bereits dem Nachlassgericht eingereicht haben, wäre die Ausschlagung nicht unwirksam, wenn der Ergänzungspfleger auf die Idee kommt, dem Wohl der Kinder würde es mehr entsprechen, wenn die Eltern keine Abfindung bekämen, und entgegen der bisherigen Absicht die Bekanntgabe der Rechtskraft verweigern würde. Sollte die vorgesehene Vereinbarung - sowie in dem vorstehend geschilderten Fall - erst die zweite Stufe der Generationen befassen, könnte eine solche Vereinbarung schon eher rechtzeitig vor Ablauf der Ausschlagungsfrist durch Bekanntgabe an die Eltern der Enkel wirksam werden. Um dies alles zu bewerkstelligen muss man natürlich auch sehr schnell sein!