Ertragssteuern - Betriebsgrundstück im Nachlass

Für Unternehmen ist weithin bekannt, dass bei der sogenannten Betriebsaufspaltung Ertragssteuern entstehen können, wenn der Unternehmer seine Vermögensnachfolge nicht sorgfältig geregelt hat. Eigentlich sollte es solche Fälle nicht mehr geben, weil in der Regel ein Unternehmer seine Vermögensnachfolge mit seinem Steuerberater abstimmt. Dennoch gibt es wohl immer noch Fälle, in denen ein Unternehmer dazu nicht mehr gekommen ist und in aller Eile noch ein handschriftliches Testament errichtet, weil er die Frage eines Testamentes immer vor sich hergeschoben hat. Kommt es in solchen Fällen zu einer steuerlichen Betriebsaufspaltung, weil beispielsweise das Betriebsgrundstück im Grundbuch auf den Namen des Unternehmens und nicht seines Unternehmens eingetragen ist und aus Gründen der Altersversorgung an die Ehefrau als Erbin gehen soll, droht eine erhebliche Ertragssteuer, weil der Unterschied zwischen den Buchwert und dem tatsächlichen Wert des Betriebsgrundstücks als Einkommen anzusehen wäre. In einem solchen Fall wäre Hilfe z.B. möglich, wenn durch eine Erbausschlagung der Ehefrau eine Person an deren Stelle treten würde, die bereits Inhaber oder Mitinhaber des Unternehmens ist oder zumindest durch das Ableben des Unternehmers wird (z.B. ein gemeinsamer Sohn oder vielleicht auch Enkel).
Die Versorgung der Ehefrau des Unternehmers könnte durch eine geschickte Abfindungsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gesichert werden.

In solchen Fällen ist erst recht die sofortige Benachrichtigung des Steuerberaters und die Erarbeitung einer Lösung angezeigt. Die Frist von sechs Wochen ist eigentlich viel zu kurz dafür. Dies sollte Anlass dafür sein, noch zu Lebzeiten aller Beteiligten für sachgerechte Lösungen zu sorgen.