Schulden der verstorbenen Person!

Hat eine verstorbene Person Schulden hinterlassen, droht seinen Erben eine persönliche Inanspruchnahme.

Haftungsbeschränkung

Es gibt zwar die Möglichkeit, trotz Annahme der Erbschaft die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, z.B. durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder die sogenannte Dürftigkeitseinrede, wenn der Nachlass nicht ausreicht, die Kosten der Verwaltung zu tragen. In jedem dieser Fälle musste der Erbe sich aber selbst darum kümmern, die Haftung mit seinem persönlichen Vermögen zu vermeiden. Dies ist oft mit erheblichem Aufwand, insbesondere auch Anwaltskosten, verbunden. Sehr fraglich ist, ob solche Kosten von den Gläubigern des Erblassers zu erstatten sind.

Erbausschlagung

In einer Vielzahl der Fälle lohnt es sich, sich den Aufwand zu ersparen und die Erbschaft auszuschlagen. Um zu dieser Entscheidung innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen zu gelangen, muss man natürlich rechtzeitig sich über den Bestand des Nachlasses informieren, was teilweise sehr mühsam und aufwendig ist, insbesondere weil es schwierig ist, von Geldinstituten Auskünfte zu erlangen.

Ermittlungen, Rechtsrat

So früh wie möglich sollte man nicht nur alle Papiere durchzusehen, sondern möglichst kurz nach Eintritt des Erbfalls einen Rechtsanwalt zurate ziehen, insbesondere auch, um an die erforderlichen Informationen über den Nachlass, zu gelangen, die nur allzu oft – teilweise auch zu Unrecht - verweigert werden. Die vom Gesetz für eine Erbausschlagung vorgesehene Frist von sechs Wochen vergeht leider viel zu schnell. Nach Ablauf dieser Frist besteht zwar noch die Möglichkeit, die Erbschaftsannahme wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses anzufechten. Ein Irrtum ist aber nur möglich, wenn man sich überhaupt um den Nachlass gekümmert hat und dadurch zu einer Vorstellung gekommen ist. Eile ist daher geboten!